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Impfen in der Apotheke: was dokumentiert werden muss

Welche Pflichten eine Schutzimpfung in der öffentlichen Apotheke auslöst, wie der Ablauf aussieht und woran eine taugliche Dokumentation zu erkennen ist.

Seit dem 2. Juli 2026 dürfen geschulte Apothekerinnen und Apotheker Erwachsene mit allen Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind; praktisch beginnen die neuen Impfungen, sobald die Schulungen dafür laufen. Zu jeder Impfung gehören vier Pflichten: neun Angaben in der Apotheke nach § 35a Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung, zehn Jahre aufzubewahren; der Eintrag in Impfausweis oder Impfbescheinigung nach § 22 Infektionsschutzgesetz, den der Apotheker selbst bestätigt; die Übermittlung pseudonymisierter Daten an Robert Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut nach § 13 Abs. 5 IfSG; und beim Verdacht auf eine Impfkomplikation die unverzügliche Meldung an das Gesundheitsamt durch die Apothekenleitung, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde – dort muss sie spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vorliegen.

Stand der Vorschriften: Oktober 2026

Diese Seite gibt einen sorgfältig recherchierten Überblick zum genannten Stand. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Rechtsberatung; die Rechtslage kann sich ändern. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vorgaben der zuständigen Behörden und Kammern.

Was sich am 2. Juli 2026 geändert hat

Apotheken impfen in Deutschland seit einigen Jahren gegen Grippe und COVID-19. Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26. Juni 2026 hat der Gesetzgeber § 20c Infektionsschutzgesetz neu gefasst; die Änderung gilt seit dem 2. Juli 2026. Seither dürfen Apothekerinnen und Apotheker Schutzimpfungen mit allen Impfstoffen durchführen, die keine Lebendimpfstoffe sind – wenn sie dafür ärztlich geschult sind und ihnen die erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde, wenn sie für die öffentliche Apotheke impfen, zu deren Personal sie gehören, und wenn die zu impfende Person mindestens 18 Jahre alt ist. Die frühere Ausnahme für COVID-19-Impfungen ab zwölf Jahren ist entfallen.1, 2

Neu ist auch die Delegation. Die Verabreichung des Impfstoffs – und nur sie – darf der Apotheker an pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Pharmazieingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum übertragen, wenn diese dafür ärztlich geschult sind und er sie beaufsichtigt. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und die Impfdokumentation nach § 22 IfSG bleiben beim Apotheker.1

Recht und Praxis fallen dabei noch auseinander. Wer nach altem Recht eine ärztliche Schulung für Grippe- oder COVID-19-Impfungen absolviert hat, darf beide weiter ohne neue Schulung geben; für alle weiteren Impfstoffe braucht er eine Ergänzungsschulung. Das Mustercurriculum dafür hat die Bundesapothekerkammer am 13. Oktober 2026 beschlossen: 23 Fortbildungsstunden zu je 45 Minuten für bisher Ungeschulte, 14 für die Ergänzungsschulung – dazu eine weitere für alle, die unter die Haut impfen wollen – und 8 für PTA. Die Veranstaltungen sind in Planung; bis dahin impfen Apotheken weiter gegen Grippe und COVID-19. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen in Apotheken bislang nur diese beiden Impfungen; über die Erweiterung verhandeln Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband. Der Präsident der Bundesapothekerkammer erwartet, dass alle Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen spätestens ab Jahresbeginn 2027 auch zu Lasten der Kassen möglich sind.1, 12, 13

Für die Apotheke selbst gilt § 35a Apothekenbetriebsordnung. Das Qualitätsmanagement legt Vorbereitung, Aufklärung und Einwilligung, Anamnese und die Entscheidung, wann nicht geimpft wird, Verabreichung, Dokumentation, Hygiene und die Meldung bei Verdacht auf eine Impfkomplikation fest. Wird nicht ausschließlich beim Kunden vor Ort geimpft (aufsuchendes Impfen), braucht die Apotheke einen geeigneten Raum mit Wartebereich; der Raum wird während des Impfens nicht anderweitig genutzt. Die Apothekenleitung braucht eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden durch die Impfungen abdeckt, und zeigt der zuständigen Behörde die Impfungen und die dafür vorgesehenen Räume spätestens eine Woche vor Beginn an, ebenso spätere Änderungen. Auch eine Erweiterung des Impfangebots dürfte eine solche Änderung sein; im Zweifel klärt die Apotheke das mit der Behörde und den Versicherungsumfang mit ihrem Versicherer.3, 4, 11

Die Pflichten im Überblick

Was bei jeder Impfung zu dokumentieren und zu melden ist, wer es tut und bis wann. Die Tabelle nennt die Vorschriften in Kurzform.

WerWasRechtsgrundlageFrist
Impfender Apotheker – vor der Impfung Klärt mündlich auf (Nutzen und Krankheit, Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen, Verhalten nach der Impfung, Beginn und Dauer des Schutzes, Auffrischimpfungen), erhebt die Anamnese einschließlich der aktuellen Befindlichkeit und holt die Einwilligung ein. Nicht delegierbar. § 35a Abs. 4 ApBetrO, § 20c Abs. 4 Satz 2 IfSG, §§ 630d und 630e BGB3, 1, 10 vor jeder Impfung
Apotheke – Dokumentation Hält neun Angaben fest: Datum und Durchführung von Aufklärung und Anamnese, Einwilligung, Impfdatum, Impfstoff mit Charge, Name, Geburtsdatum und Anschrift der geimpften Person, Name und Anschrift der Apotheke, Name und Bestätigung der Person, die aufgeklärt, die Anamnese erhoben und die Einwilligung eingeholt hat, sowie der Person, die geimpft hat – bei Delegation mit dem Namenszeichen der Aufsicht. § 35a Abs. 5 Satz 1 ApBetrO3 bei jeder Impfung
Apotheke – Beratung ohne Impfung Kommt es nach Aufklärung oder Anamnese nicht zur Impfung, entfallen Impfdatum, Impfstoff und die Angaben zur impfenden Person; die übrigen Angaben bleiben zu dokumentieren. § 35a Abs. 5 Satz 2 ApBetrO3 bei jedem Abbruch
Impfender Apotheker – Impfausweis Trägt die Impfung in den Impfausweis ein, sonst in eine Impfbescheinigung: Datum, Impfstoff und Charge, Krankheit, Name und Geburtsdatum der Person, Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Bestätigung in Schriftform oder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifiziertem elektronischem Siegel. Dazu Hinweise zum Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, zu Entschädigungsansprüchen und den Stellen, bei denen sie geltend gemacht werden, sowie zu Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen. Nicht delegierbar. § 22 IfSG, § 20c Abs. 4 Satz 2 IfSG5, 1 unverzüglich
Apotheke – Impfsurveillance Übermittelt, soweit die Angaben vorliegen, pseudonymisierte Daten zu jeder Impfung an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut, darunter Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Postleitzahl, Impfdatum und eine Kennung der Impfung; bei COVID-19 zusätzlich unter anderem die Charge. § 13 Abs. 5 IfSG6, 14 in den von RKI und PEI festgelegten Abständen; zum Übermittlungsweg siehe unten
Apothekenleitung – Impfkomplikation Meldet den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich an das Gesundheitsamt – sofern kein Arzt hinzugezogen wurde. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2, § 9 Abs. 3 IfSG7, 8 unverzüglich; beim Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach Kenntnis
Apotheke – Aufbewahrung Bewahrt die Dokumentation auf, in Papierform oder elektronisch, zusammen mit Anamnesebogen und Einwilligungserklärung. Wird nicht geimpft, nennt § 35a keinen Fristbeginn; für Behandlungsunterlagen knüpft das BGB an den Abschluss der Behandlung an. § 35a Abs. 5 Satz 3, § 22 Abs. 2 ApBetrO, § 630f Abs. 3 BGB3, 9, 10, 11 zehn Jahre ab dem Impfdatum
Apothekenleitung – vor dem Start und bei Änderungen Zeigt der zuständigen Behörde die Impfungen und – außer bei ausschließlich aufsuchendem Impfen – die dafür vorgesehenen Räume an, ebenso spätere Änderungen, und unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden durch die Impfungen abdeckt. § 2 Abs. 3a ApBetrO4 spätestens eine Woche vor Beginn bzw. vor der Änderung

Eine Impfung in der Apotheke, Schritt für Schritt

Acht Schritte von der Vorbereitung bis zur Aufbewahrung. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung liegen ausschließlich beim geschulten Apotheker.

  1. Vorbereitung: Die Person bringt ihren Impfausweis mit, Anamnese- und Einwilligungsbogen liegen bereit, ein Merkblatt kann vorab informieren. Bei der Vorbereitung darf das pharmazeutische Personal unterstützen; es wird dafür geschult, und die Schulung wird dokumentiert.3
  2. Aufklärung: Der Apotheker klärt mündlich auf – über Nutzen und Krankheit, Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen, das Verhalten nach der Impfung, Beginn und Dauer des Schutzes und Auffrischimpfungen. Ein Merkblatt ergänzt das Gespräch, ersetzt es aber nicht.3, 10, 15
  3. Anamnese: Er erhebt die Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der aktuellen Befindlichkeit, um akute Erkrankungen und Allergien auszuschließen, und entscheidet, ob geimpft wird.1, 3
  4. Einwilligung: Die Person willigt ein. Das Gesetz verlangt keine Schriftform, wohl aber die Dokumentation; weil im Streitfall Aufklärung und Einwilligung zu beweisen sind, empfiehlt die Bundesapothekerkammer, sie schriftlich zu dokumentieren. Unterschriebene Unterlagen erhält die Person in Kopie. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist nicht nötig; über die Verarbeitung ihrer Daten wird die Person mit einer Datenschutzinformation aufgeklärt.10, 11, 15
  5. Verabreichung: Der Apotheker impft selbst oder überträgt die Verabreichung an geschulte PTA, Pharmazieingenieure oder Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum und beaufsichtigt sie. Der Raum wird während des Impfens nicht anderweitig genutzt.1, 3
  6. Nach der Impfung: Die Bundesapothekerkammer empfiehlt, die Person mindestens 15 Minuten unter Aufsicht in der Apotheke nachzubeobachten. Für akute Impfreaktionen muss ein schriftlicher Notfallplan vorliegen, und Epinephrin zur Injektion ist vorrätig zu halten; Notfallmaßnahmen gehören zum Pflichtinhalt der ärztlichen Schulung.1, 11
  7. Dokumentation: Der Apotheker trägt die Impfung unverzüglich in Impfausweis oder Impfbescheinigung ein, bestätigt sie und gibt die vorgeschriebenen Hinweise; dann schließt er die Dokumentation mit den Angaben nach § 35a Abs. 5 ApBetrO ab. Bei dieser Dokumentation nach der Apothekenbetriebsordnung darf das pharmazeutische Personal unterstützen; den Eintrag nach § 22 IfSG nimmt der Apotheker vor und bestätigt ihn.3, 5, 15
  8. Übermittlung und Aufbewahrung: Die Angaben für Robert Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut werden über den genutzten Weg übermittelt oder, wo keiner zur Verfügung steht, vollständig für die Nachmeldung vorgehalten; die Unterlagen gehen für zehn Jahre in die Aufbewahrung.3, 6, 14

Zwei Grenzen gehören in jede Arbeitsanweisung. Erstens die Delegation: Übertragbar ist allein die Verabreichung. Bei der Vorbereitung und bei der Dokumentation nach der Apothekenbetriebsordnung darf das pharmazeutische Personal unterstützen; die Impfdokumentation nach § 22 IfSG und die Bestätigung im Impfausweis bleiben beim Apotheker. Wo genau die Unterstützung endet, sagt das Gesetz nicht; eine klare, eher enge Festlegung im Qualitätsmanagement schafft Sicherheit.1, 3, 15

Zweitens der Kreis der Impfungen: In der Apotheke sind Impfungen nur bei Erwachsenen und nur mit Nicht-Lebendimpfstoffen erlaubt. Gibt es gegen eine Krankheit sowohl Lebend- als auch Nicht-Lebendimpfstoffe, etwa bei manchen Reiseimpfungen, kommt in der Apotheke nur der Nicht-Lebendimpfstoff in Frage.1

Was mit den Daten geschieht: Robert Koch-Institut, Gesundheitsamt, Arzneimittelsicherheit

Für die Impfsurveillance übermitteln die impfenden Stellen, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, pseudonymisierte Daten an das Robert Koch-Institut und an das Paul-Ehrlich-Institut, in den von diesen festgelegten Abständen; das RKI wertet sie für die Impfsurveillance aus, das PEI für die Arzneimittelsicherheit. Übermittelt werden ein Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, die fünfstellige Postleitzahl und der Landkreis der geimpften Person, der Landkreis der impfenden Stelle, das Impfdatum, eine antigenspezifische Dokumentationsnummer und eine Diagnose nach ICD-Code, bei COVID-19 zusätzlich unter anderem Charge, Indikation und Stellung in der Impfserie. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs ist auszuschließen. Die Pflicht trifft auch Apotheken, und zwar für alle dort durchgeführten Impfungen, nicht nur gegen Grippe und COVID-19.6, 14

Beim Übermittlungsweg ist der Stand uneinheitlich. Die Leitlinie der Bundesapothekerkammer (Stand der Revision 29. September 2026) sieht die Übermittlung an das RKI über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) vor und nennt das Portal der GEDISA, über das die Meldung nach Eingabe der Impfdaten erzeugt wird. Die gematik schreibt dagegen in ihrer Wissensdatenbank zu DEMIS (Stand Mai 2026), für Apotheken gebe es noch keine Schnittstelle; das werde voraussichtlich 2027 möglich, bis dahin seien die Impfdaten zu archivieren und nachzumelden. Apotheken sollten den aktuellen Stand bei ihrer Landesapothekerkammer erfragen und die Daten in jedem Fall so vorhalten, dass sie sich vollständig nachmelden lassen.11, 14

Der Verdacht einer Impfkomplikation – einer gesundheitlichen Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht – ist unverzüglich namentlich an das Gesundheitsamt zu melden, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeit aufhält oder zuletzt aufhielt; dort muss die Meldung spätestens 24 Stunden vorliegen, nachdem die Apothekenleitung davon erfahren hat. Meldepflichtig ist die Leitung der Apotheke, und nur dann, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde. Die Meldung enthält die Angaben zur Impfung nach § 22 IfSG; das Paul-Ehrlich-Institut stellt dafür einen Meldebogen bereit. Das Gesundheitsamt leitet die Meldung unverzüglich über die zuständige Landesbehörde an das Paul-Ehrlich-Institut weiter, statt des Namens nur mit den Anfangsbuchstaben, dem Geburtsdatum und dem Geschlecht.7, 8, 16

Unabhängig davon meldet der Apotheker den Verdacht einer Nebenwirkung nach den berufsrechtlichen Vorgaben an die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). Bei Impfstoffen ist die Chargenbezeichnung dabei besonders wichtig – ein Grund mehr, sie bei jeder Impfung fehlerfrei zu erfassen.11, 16

Papier, Formblatt oder Software

Die Bundesapothekerkammer stellt zur Leitlinie Formblätter bereit – Einwilligung und Anamnese, Dokumentation, Impfbescheinigung und Datenschutzinformation, zuletzt überarbeitet am 29. September 2026; der Kommentar zur Leitlinie liegt noch in der Fassung von 2025 vor. Der Dokumentationsbogen ist in Papierform oder elektronisch zusammen mit Anamnesebogen und Einwilligungserklärung zehn Jahre aufzubewahren.11

Elektronisch zu dokumentieren ist zulässig: Aufzeichnungen nach der Apothekenbetriebsordnung dürfen auf Bild- oder Datenträgern geführt und aufbewahrt werden, wenn sie während der ganzen Frist verfügbar sind und sich in angemessener Zeit lesbar machen lassen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unkenntlich gemacht werden; Änderungen müssen nach der Apothekenbetriebsordnung erkennen lassen, ob sie bei oder nach der ursprünglichen Eintragung vorgenommen wurden, nach dem BGB auch, wann. Wird ausschließlich elektronisch aufgezeichnet, ersetzt eine elektronische Signatur das Namenszeichen und, seit dem 22. September 2026, eine fortgeschrittene elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift. Für Impfausweis und Impfbescheinigung gilt das Infektionsschutzgesetz: Bestätigung in Schriftform oder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifiziertem elektronischem Siegel.9, 10, 5

Viele Apotheken lassen Anamnese- und Einwilligungsbogen auf Papier unterschreiben und legen einen Scan in der Software ab. Die Apothekenbetriebsordnung erlaubt, Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern zu führen und aufzubewahren. Ob das Papier unterschriebener Bögen nach dem Scannen vernichtet werden darf, regelt dagegen keine Vorschrift ausdrücklich – es gibt weder eine Erlaubnis noch ein Verbot. Zu bedenken ist die Beweislage: Im Streitfall sind Aufklärung und Einwilligung zu beweisen. Eine unterschriebene Erklärung beweist als Urkunde, dass sie abgegeben wurde; einen Scan würdigt das Gericht frei. Als Orientierung für ein geordnetes Scanverfahren dient die Technische Richtlinie TR-RESISCAN des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Ob das Papier danach vernichtet wird, entscheidet die Apotheke.9, 10, 18, 17

Woran Apotheken eine taugliche Impfdokumentation erkennen

  • Alle Angaben des § 35a Abs. 5 ApBetrO in einem Vorgang, geprüft auf Vollständigkeit, bevor bestätigt wird – bei Beratung ohne Impfung ohne Impfdatum, Impfstoff und Angaben zur impfenden Person.
  • Delegation abgebildet: wer verabreicht hat, ob unter Aufsicht und mit welchem Namenszeichen der Aufsicht – ohne stillen Vorgabewert.
  • Impfausweis oder Impfbescheinigung mit den Angaben und Hinweisen nach § 22 Abs. 2 bis 4 IfSG, druckbar zur Unterschrift.
  • Belege am Vorgang: unterschriebene Anamnese- und Einwilligungsbögen dort abgelegt, wo sie fachlich hingehören, mit Nachweis, wann und von wem.
  • Nachvollziehbare Änderungen: Nach dem Abschluss wird nichts überschrieben; Korrekturen lassen den ursprünglichen Inhalt erkennbar.
  • Daten für Robert Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut vollständig vorgehalten und exportierbar, damit sie sich übermitteln oder nachmelden lassen.
  • Impfkomplikationen mit Zeitpunkt der Meldung festgehalten – gemeldet wird unverzüglich, beim Gesundheitsamt muss die Meldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vorliegen.
  • Zehn Jahre Verfügbarkeit, wie vorgeschrieben; empfehlenswert sind außerdem verschlüsselte Speicherung, Server in Deutschland und Berechtigungen nach Rolle.

Wie ScanDoc die Impfdokumentation abbildet

Seit dem 12. Oktober 2026 enthält smart medication ScanDoc eine Impfdokumentation für Apotheken. Sie hält eine Schutzimpfung in einem Vorgang fest – Beratung, Anamnese, Einwilligung, Impfung, Belege, Impfbescheinigung und RKI-Datensatz –, auch wenn Beratung und Impfung an verschiedenen Tagen stattfinden. ScanDoc prüft die Pflichtangaben nach § 35a Abs. 5 ApBetrO auf Vollständigkeit und Plausibilität, bevor bestätigt wird, fragt bei der Delegation ausdrücklich nach der Aufsicht und sperrt den Vorgang nach dem Abschluss; jede Änderung steht im Protokoll.

Anamnese- und Einwilligungsbogen druckt ScanDoc vorbefüllt, die unterschriebenen Scans liegen am Vorgang, die Impfbescheinigung nach § 22 IfSG entsteht als PDF zum Unterschreiben. Die Angaben nach § 13 Abs. 5 IfSG stellt ScanDoc als CSV-Datei bereit; die Apotheke kann sie vervollständigen oder anpassen und über den vom RKI vorgesehenen Weg übermitteln oder nachmelden. Jeder Export bleibt in einer Historie. Die Daten liegen verschlüsselt in einem nach ISO 27001 zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland. ScanDoc unterstützt dabei; die Verantwortung für die Dokumentation bleibt bei der Apotheke. Wer die Impfdokumentation kennenlernen möchte, findet den Weg über die Kontaktseite.

Häufige Fragen aus der Apotheke

Welche Impfungen dürfen Apotheken seit Juli 2026 anbieten?
Rechtlich alle Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, bei Personen ab 18 Jahren (§ 20c IfSG). Der Apotheker braucht dafür eine ärztliche Schulung nach dem neuen Curriculum oder, wenn er nach altem Recht für Grippe- oder COVID-19-Impfungen geschult ist, eine Ergänzungsschulung. Das Curriculum hat die Bundesapothekerkammer am 13. Oktober 2026 beschlossen; bis die Schulungen laufen, impfen Apotheken weiterhin gegen Grippe und COVID-19.
Darf eine PTA impfen?
Sie darf den Impfstoff verabreichen, wenn der Apotheker ihr das überträgt, sie dafür ärztlich geschult ist und er sie beaufsichtigt. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation darf der Apotheker nicht übertragen. Dasselbe gilt für Pharmazieingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum. Das Mustercurriculum sieht für PTA 8 Fortbildungsstunden zu je 45 Minuten vor.
Muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden?
Nein, eine Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor; die Einwilligung muss aber dokumentiert werden. Weil im Streitfall zu beweisen ist, dass aufgeklärt und die Einwilligung eingeholt wurde (§ 630h Abs. 2 BGB), empfiehlt die Bundesapothekerkammer, sie schriftlich zu dokumentieren. Die Person erhält eine Kopie der Unterlagen, die sie unterschrieben hat.
Was ist zu dokumentieren, wenn nach der Beratung nicht geimpft wird?
Aufklärung und Anamnese mit Datum, die Einwilligung, soweit sie erteilt wurde, die Angaben zur Person und zur Apotheke sowie Name und Bestätigung des Apothekers, der beraten hat. Impfdatum, Impfstoff und die Angaben zur impfenden Person entfallen (§ 35a Abs. 5 Satz 2 ApBetrO). Sinnvoll ist, den Grund festzuhalten, etwa eine akute Erkrankung.
Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?
Zehn Jahre ab dem Datum der Impfung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 ApBetrO), zusammen mit Anamnesebogen und Einwilligungserklärung. Für Behandlungsunterlagen gilt nach § 630f Abs. 3 BGB ebenfalls eine Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Abschluss der Behandlung; wird nicht geimpft, nennt § 35a keinen eigenen Fristbeginn. Elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Daten über die ganze Zeit verfügbar und lesbar bleiben.
Wer bestätigt den Eintrag im Impfausweis?
Der Apotheker, der für die Impfung verantwortlich ist – bei delegierter Verabreichung der Apotheker, der delegiert und beaufsichtigt hat. Die Bestätigung erfolgt in Schriftform oder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifiziertem elektronischem Siegel (§ 22 Abs. 2 IfSG) und lässt sich nicht an Assistenzpersonal übertragen.
Wie kommen die Impfdaten zum Robert Koch-Institut?
Pseudonymisiert, nach § 13 Abs. 5 IfSG – an das Robert Koch-Institut und an das Paul-Ehrlich-Institut. Die Leitlinie der Bundesapothekerkammer (Stand 29. September 2026) sieht DEMIS vor und nennt das Portal der GEDISA; nach Angabe der gematik (Stand Mai 2026) gibt es für Apotheken noch keine DEMIS-Schnittstelle, sie wird für 2027 erwartet, und bis dahin sind die Daten zu archivieren und nachzumelden. Den aktuellen Stand kennt die Landesapothekerkammer.
Wer meldet eine Impfkomplikation, und wie schnell?
Die Leitung der Apotheke, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde: unverzüglich und namentlich an das Gesundheitsamt; dort muss die Meldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vorliegen (§ 6, § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 3 IfSG). Der Meldebogen des Paul-Ehrlich-Instituts hilft dabei. Unabhängig davon geht ein Nebenwirkungsverdacht an die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker.
Ab wann bezahlen die Krankenkassen die neuen Impfungen?
Bislang zahlen sie in Apotheken nur Grippe- und COVID-19-Impfungen (Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V). Über die Erweiterung verhandeln Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband. Das Gesetz hatte bis zum 2. Oktober 2026 einen Vertrag verlangt, der mindestens die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen umfasst; kommt er nicht zustande, legt die Schiedsstelle den Vertragsinhalt innerhalb eines Monats fest. Der Präsident der Bundesapothekerkammer erwartet die Kostenübernahme spätestens ab Jahresbeginn 2027.

Glossar

ApoVWG
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195). Fasste § 20c IfSG neu und änderte unter anderem § 35a ApBetrO; im Wesentlichen in Kraft seit 2. Juli 2026.
IfSG
Infektionsschutzgesetz. § 20c regelt die Impfbefugnis der Apotheker, § 22 Impfausweis und Impfbescheinigung, § 13 Abs. 5 die Impfsurveillance, §§ 6, 8 und 9 die Meldung von Impfkomplikationen.
ApBetrO
Apothekenbetriebsordnung. § 35a regelt das Impfen in der Apotheke – Qualitätsmanagement, Personal, Räume, Aufklärung, Dokumentation, Hygiene –, § 2 Abs. 3a Anzeige und Haftpflicht, § 22 die Form der Aufzeichnungen.
Nicht-Lebendimpfstoff
Impfstoff ohne vermehrungsfähige Erreger, umgangssprachlich Totimpfstoff. Nur solche Impfstoffe dürfen Apotheken verimpfen.
Ergänzungsschulung
Schulung für Apotheker, die nach altem Recht für Grippe- oder COVID-19-Impfungen geschult sind; Voraussetzung für alle weiteren Impfstoffe. Das Mustercurriculum der Bundesapothekerkammer sieht 14 Fortbildungsstunden zu je 45 Minuten vor, dazu eine optionale für die Impfung unter die Haut.
Delegation
Übertragung der Verabreichung des Impfstoffs an geschulte PTA, Pharmazieingenieure oder Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum, unter Aufsicht des Apothekers (§ 20c Abs. 4 IfSG).
Namenszeichen
Kürzel des aufsichtführenden Apothekers in der Dokumentation, wenn die Verabreichung delegiert wurde. Bei rein elektronischer Aufzeichnung tritt eine elektronische Signatur an seine Stelle.
Impfausweis, Impfbescheinigung
Nachweis der Impfung für die geimpfte Person nach § 22 IfSG. Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn kein Impfausweis vorgelegt wird.
Impfsurveillance
Beobachtung von Impfquoten und Impfeffekten durch das Robert Koch-Institut auf Grundlage pseudonymisierter Daten (§ 13 Abs. 5 IfSG). Die Daten gehen auch an das Paul-Ehrlich-Institut; neben den impfenden Stellen übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Patienten-Pseudonym
Kennung, unter der die Impfdaten einer Person übermittelt werden; eine Wiederherstellung des Personenbezugs durch Robert Koch-Institut oder Paul-Ehrlich-Institut ist auszuschließen.
DEMIS
Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz; der vorgesehene Weg für die Übermittlung der Impfdaten aus Apotheken.
Impfkomplikation
Gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht. Schon der Verdacht ist an das Gesundheitsamt zu melden.
AMK
Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker; nimmt Berichte über Nebenwirkungen und andere Arzneimittelrisiken aus Apotheken entgegen.
PEI
Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel; zuständig für die Sicherheit von Impfstoffen.
Ersetzendes Scannen
Digitalisieren von Papierunterlagen mit dem Ziel, das Original zu vernichten. Die Apothekenbetriebsordnung erlaubt Aufzeichnungen auf Datenträgern; ob unterschriebene Bögen danach vernichtet werden dürfen, regelt keine Vorschrift ausdrücklich. Die BSI-Richtlinie TR-RESISCAN beschreibt ein geordnetes Verfahren.

Quellen

  1. § 20c Infektionsschutzgesetz in der Fassung des ApoVWG (Befugnis, Schulung, Ergänzungsschulung, Delegation, Mustercurricula). www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20c.html, öffnet in neuem Tab
  2. Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 195; Artikel 7 (IfSG) und Artikel 3 (ApBetrO), in Kraft am 2. Juli 2026. www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/195/VO.html, öffnet in neuem Tab
  3. § 35a Apothekenbetriebsordnung (Qualitätsmanagement, Personal, Räume, Aufklärung, Dokumentation mit neun Angaben, zehn Jahre Aufbewahrung). www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__35a.html, öffnet in neuem Tab
  4. § 2 Absatz 3a Apothekenbetriebsordnung (Betriebshaftpflichtversicherung, Anzeige der Impfungen und Räume spätestens eine Woche vorher, Anzeige von Änderungen). www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__2.html, öffnet in neuem Tab
  5. § 22 Infektionsschutzgesetz (Impfausweis und Impfbescheinigung: Angaben, Bestätigung, Hinweise, Folge- und Auffrischimpfungen). www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22.html, öffnet in neuem Tab
  6. § 13 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (Impfsurveillance: übermittelnde Stellen, Empfänger RKI und PEI, Datenfelder, Pseudonym). www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__13.html, öffnet in neuem Tab
  7. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 8 Infektionsschutzgesetz (meldepflichtiger Verdacht einer Impfkomplikation; meldepflichtig die Leitung der Apotheke, nur ohne hinzugezogenen Arzt). www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html, öffnet in neuem Tab · www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html, öffnet in neuem Tab
  8. § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 11 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (unverzügliche Meldung, Eingang spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, zuständiges Gesundheitsamt; Weiterleitung über die Landesbehörde an das Paul-Ehrlich-Institut). www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__9.html, öffnet in neuem Tab · www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__11.html, öffnet in neuem Tab
  9. § 22 Apothekenbetriebsordnung (Änderungen an Eintragungen, Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern, elektronische Signatur); Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 16. September 2026, BGBl. 2026 I Nr. 266 (fortgeschrittene Signatur seit 22. September 2026). www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/__22.html, öffnet in neuem Tab · www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/266/VO.html, öffnet in neuem Tab
  10. §§ 630d bis 630h Bürgerliches Gesetzbuch (Einwilligung, Aufklärung, Dokumentation und Aufbewahrung, Beweislast). www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html, öffnet in neuem Tab · www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630h.html, öffnet in neuem Tab
  11. Bundesapothekerkammer: Leitlinie „Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“ (Stand der Revision 29. September 2026) mit Formblättern; Kommentar zur Leitlinie (Stand der Revision 12. September 2025: Nachbeobachtung, Notfallplan, Epinephrin, Meldung an die AMK). www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Praktische_Hilfen/Leitlinien/Schutzimpfungen/LL_Schutzimpfungen_Apotheke.pdf, öffnet in neuem Tab · www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Praktische_Hilfen/Leitlinien/Schutzimpfungen/LL_Schutzimpfungen_Apotheke_Kommentar.pdf, öffnet in neuem Tab
  12. ABDA, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2026: „Bundesapothekerkammer schafft Grundlage für viele neue Impfungen in Apotheken“ (Mustercurriculum, Stand der Umsetzung, erwartete Kostenübernahme); Mustercurriculum vom 13. Oktober 2026. www.abda.de/aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/detail/bundesapothekerkammer-schafft-grundlage-fuer-viele-neue-impfungen-in-apotheken/, öffnet in neuem Tab · www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Fortbildung/Zertifikatfortbildungen__open_/Curriculum_Schutzimpfungen_in_Apo_26_10_13.pdf, öffnet in neuem Tab
  13. ABDA: Schutzimpfungen in Apotheken (Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V für Grippe und COVID-19, Verhandlungen über die Erweiterung); § 132e SGB V. www.abda.de/fuer-apotheker/schutzimpfungen/schutzimpfungen-in-apotheken/, öffnet in neuem Tab · www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__132e.html, öffnet in neuem Tab
  14. gematik, Wissensdatenbank DEMIS: „Meldung von Impfdaten über DEMIS“ (Stand Mai 2026) – noch keine Schnittstelle für Apotheken, voraussichtlich 2027, bis dahin archivieren und nachmelden. wiki.gematik.de/spaces/DSKB/pages/676088951/Meldung+von+Impfdaten+%C3%BCber+DEMIS, öffnet in neuem Tab
  15. Robert Koch-Institut: Häufige Fragen zu rechtlichen Aspekten, Aufklärung und Dokumentation beim Impfen (Merkblatt ersetzt das Gespräch nicht, Einwilligung ohne Schriftform, Bestätigung nicht delegierbar). www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/AllgFr_Rechtliches-Aufklaerung-Doku/FAQ-gesamt.html, öffnet in neuem Tab
  16. Paul-Ehrlich-Institut: Meldeformulare, darunter der Meldebogen bei Verdacht auf eine Impfkomplikation nach IfSG; Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker: Berichtsbögen. www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit/pharmakovigilanz/meldeformulare-online-meldung/meldeformulare-online-meldung-node.html, öffnet in neuem Tab · www.abda.de/fuer-apotheker/arzneimittelkommission/amk/berichtsbogen-formulare/, öffnet in neuem Tab
  17. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Technische Richtlinie TR-03138 „Ersetzendes Scannen“ (TR-RESISCAN), mit empfehlendem Charakter. www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03138/ersetzendes-scannentr-resiscan.html, öffnet in neuem Tab
  18. § 416 und § 371 Zivilprozessordnung (Beweiskraft unterschriebener Privaturkunden; elektronische Dokumente als Beweis durch Augenschein). www.gesetze-im-internet.de/zpo/__416.html, öffnet in neuem Tab · www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html, öffnet in neuem Tab